Armbrust Gewehr Explorer MK-XB23BK 175 lbs 245fps

Recurve Armbrust mit Fiberglasbogen und Fußbügel. Inklusive zwei Pfeile Weitere Infos...

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Artikelnummer: 8148

Armbrust Gewehr Explorer MK-XB23BK 175 lbs

  • Mit Fiberglasbogen und Fußbügel.
  • Inklusive zwei Pfeile
  • ErsatzsehneErsatzbogen
  • Zuggewicht 175 Pfund
  • Feet Per Second: 245
  • Width: 26"
  • Length Footclaw To Stock: 33"
  • Power Stroke: 10.5"
  • Draw Weight: 175 lbs
  • Scope Mount: Picatinny Rail
  • Stock: Composite Stock
  • Weight 4.95 lbs

Rechtliche Situation in Deutschland

Im waffenrechtlichen Sinne ist die Armbrust, im Gegensatz zu Bogen, Schusswaffen gleichgestellt. Erwerb, Besitz, Führen, Handel und Herstellung bedürfen jedoch keiner Erlaubnis. Zu den Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen gehören solche „tragbaren Gegenstände, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann“. Nach neuem deutschen Waffenrecht von 2004 zählt die Armbrust gemäß § 27 Abs 3, Nr. 2 des WaffG (Waffengesetz) zu den sonstigen Schusswaffen, die feste Körper (hier: Pfeil oder Bolzen) verschießen. Damit finden grundsätzlich alle für die Schusswaffen geltenden Regelungen auch auf die Armbrust Anwendung, dabei auch die Sicherheitsbestimmungen beim Schießen. Der Gesetzgeber hat jedoch den Begriff „Schießen“ etwas unscharf definiert: „(Es schießt), wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt.“. Waffenrechtlich wird mit der Armbrust also gar nicht geschossen, die für das Schießen i.S.d. WaffG geltenden Regelungen des WaffG können somit für das Schießen mit einer Armbrust keine Anwendung finden. Da eine Armbrust aber den Schusswaffen gleichgestellt und somit auch rechtlich betrachtet eine Waffe ist, darf sie gemäß § 2 Abs. 1 WaffG „Umgang mit Waffen oder Munition“ von Jugendlichen unter 18 Jahren nur unter fachkundiger Aufsicht genutzt werden. Eine Altersuntergrenze, wie für das Schießen mit Waffen, gibt es dabei jedoch nicht.

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